Neu ist, dass diese Strafe unabhängig von der bereits ermittelten Zusatzstrafe ist, also dass eine eigenständige Strafe, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, zu bilden ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und HANS MATHYS, a.a.O. N 551). Anschliessend sind in einem dritten Schritt gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8) die ermittelten Strafen mit der eigenständigen Strafe zu kumulieren (Addition) und es ist nicht mehr wie bisher (BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17) eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (HANS MATHYS, a.a.O. N 552).