Von der so gebildeten hypothetischen Zusatzstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe (Grundstrafe) abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Gesamt- bzw. Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 E. 3.5.3 vom 05.11.2009 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Bei mehreren Delikten kann es für die Taten, die mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, zu einer Gesamtstrafe führen. Neu ist, dass diese Strafe unabhängig von der bereits ermittelten Zusatzstrafe ist, also dass eine eigenständige Strafe, gegebenenfalls unter Anwendung von Art.