drohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten hypothetischen Zusatzstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe (Grundstrafe) abzuziehen.