16. Allgemeine Ausführungen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1206 ff.). 17. Retrospektive Konkurrenz Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz). Durch Ausfällung