Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte nach Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018, mit Ausnahme der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.1. AKS). Da für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (dazu E. 19.5 unten), erweist sich das das neue Recht beim Vergleich nicht als das mildere, sodass auf diese Tat das Strafgesetzbuch in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2017 (aStGB) zur Anwendung gelangen muss. Auf die übrigen Taten ist das aktuelle Strafgesetzbuch (StGB) anwendbar.