_ nicht in Angst und Schrecken. Da der Beschuldigte von der Wirkung seiner Äusserungen und Handlungen auf eine durchschnittlich belastbare Person wusste und er alles zum Erfolgseintritt Erforderliche vorgenommen hatte, wäre grundsätzlich ein Schuldspruch wegen vollendetem Versuch ins Auge zu fassen. Ohne einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt scheidet dies jedoch aus. Dass der Beschuldigte gewusst hätte, dass seine Äusserungen gegenüber G.________ bei diesem Angst um die Strafklägerin hervorrufen würden, ist nicht Gegenstand der Anklage.