Er wollte ihr das Kleid wegnehmen und nicht wieder zurückgeben. Der Beschuldigte hatte keine Absicht, sich das Kleid anzueignen oder sich daran zu bereichern. Somit hat sich der Beschuldigte der geringfügigen Sachentziehung i.S.v. Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht.