Es liegt der nötige Strafantrag vor (pag. 267). Der Beschuldigte behändigte in der Wohnung der Strafklägerin ihr Hochzeitskleid und nahm es mit. Sie erhielt das Kleid nicht wieder zurück. Dadurch nahm er der berechtigten Eigentümerin das Kleid weg. Sie erlitt einen Schaden im Betrag des Verkehrswerts des Hochzeitskleids, der im Tatzeitpunkt in dubio weniger als CHF 300.00 betrug. Der Beschuldigte wusste, dass das Hochzeitskleid im Eigentum der Strafklägerin war und er keine Berechtigung daran hatte. Er wollte ihr das Kleid wegnehmen und nicht wieder zurückgeben.