31 Der verursachte Schaden beläuft sich auf mehr als CHF 300.00 und der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass durch den Schlag auch der Spiegelrahmen bzw. durch die umherfallenden Glassplitter weitere Gegenstände oder Möbel beschädigt werden könnten. Die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB ist daher nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht. 13.5 Sachentziehung Es liegt der nötige Strafantrag vor (pag. 267).