22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht. 13.4 Sachbeschädigung Es liegt der nötige Strafantrag vor (pag. 267). Der Beschuldigte schlug in der Wohnung der Strafklägerin mit einem Baseballschläger gegen einen Wandspiegel, der sich im Eigentum der Strafklägerin befand, und zerstörte dadurch die Spiegelfläche. Er wusste, dass sich der Spiegel im Eigentum der Strafklägerin befand und die Spiegelfläche durch einen Schlag mit einem Baseballschläger in die Brüche gehen würde, und wollte dies.