Dadurch drohte er ihr Gewalt an, die auch eine durchschnittlich belastbare Person in ihrem Willen hätte einschränken können. Er beabsichtigte, die Strafklägerin dadurch von einer Strafanzeige abzuhalten, und wusste, dass die Gewaltandrohung zu diesem Zweck geeignet war. Die Strafklägerin informierte jedoch kurze Zeit darauf die Polizei, weshalb ein vollendeter (tauglicher) Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen und teilweise versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht.