sie händigte dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon aus. Der Beschuldigte wusste, dass die Gewaltandrohung die Strafklägerin in ihrem Willen einschränkte und wollte dies. Er handelte vorsätzlich. Er hatte jedoch keine Absicht, sich das Mobiltelefon dauernd anzueignen und sich dadurch zu bereichern. Weiter sagte der Beschuldigte – unabhängig vom vorstehenden Vorfall – zur Strafklägerin, dass sie tot sei, wenn sie die Polizei benachrichtige. Dadurch drohte er ihr Gewalt an, die auch eine durchschnittlich belastbare Person in ihrem Willen hätte einschränken können.