Der Beschuldigte verlangte von der Strafklägerin laut und ultimativ die Herausgabe ihres Mobiltelefons. Auf ihre Weigerung hin, schrie er sie weiter an und fragte, ob sie ihm das Mobiltelefon herausgebe oder er es sich nehmen solle. Damit drohte der Beschuldigte die Wegnahme des Mobiltelefons unter Anwendung von Gewalt an. Die Drohung war geeignet, eine durchschnittlich belastbare Person in ihrer freien Willensbildung und -ausübung einzuschränken, und erzielte bei der Strafklägerin ebendiese Wirkung; sie händigte dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon aus.