Die Strafklägerin hatte denn auch Angst. Der Beschuldigte wusste, dass seine Androhungen die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzen würden, und wollte dies. Er handelte vorsätzlich. Mit diesen Äusserungen verfolgte der Beschuldigte nicht dieselben Ziele, wie mit den Nötigungshandlungen (sogleich E. 13.3), sodass kein sachlicher Zusammenhang bestand. Somit hat er sich der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin, der Strafklägerin, i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB schuldig gemacht. 13.3 Nötigung Der Beschuldigte verlangte von der Strafklägerin laut und ultimativ die Herausgabe ihres Mobiltelefons.