30 sowie Sachentziehung (Ziff. IV.3.8.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1190 f.) verwiesen. 13.2 Drohung Der Beschuldigte sagte zur Strafklägerin, dass er sie kaputt mache, ihr ihre Erinnerung wegnehmen werde und er sie schlagen würde. Dadurch drohte er ihr physische Gewalt an, deren Ausmasse auch eine durchschnittlich belastbare Person in Angst und Schrecken versetzt hätten. Die Strafklägerin hatte denn auch Angst.