Sie erlitt auch bei diesem Vorfall nicht unerhebliche Schmerzen und trug Hämatome am Hals und Schluckbeschwerden davon. Bei der beschriebenen Vorgehensweise kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte die Auswirkungen seines Handelns auf die Strafklägerin kannte. Insbesondere liess er, mit einer Ausnahme, jeweils von ihr ab, bevor diese das Bewusstsein verlor. Er handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehegattin, der Strafklägerin, i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und 2 schuldig gemacht.