Ferner hat das Erleben eines Erstickungsgefühls nicht zu vernachlässigende psychische Auswirkungen. Aufgrund des Ausmasses der erlittenen Schmerzen und der einige Zeit anhaltenden Folgen liegen keine Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB, sondern einfache Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 StGB vor. Ferner legte der Beschuldigte bei einem zusätzlichen Vorfall eine Schranktüre auf die Strafklägerin und würgte sie mit beiden Händen von vorne. Dabei verlor die Strafklägerin das Bewusstsein. Sie erlitt auch bei diesem Vorfall nicht unerhebliche Schmerzen und trug Hämatome am Hals und Schluckbeschwerden davon.