12. Einfache Körperverletzung (Ziff. I.D.1. AKS) Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand verwiesen (Ziff. IV.3.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1181 ff.). Die Strafklägerin ist – im Zeitpunkt des Urteils – mit dem Beschuldigten verheiratet. Es liegt ein Offizialdelikt vor (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 aStGB; vgl. zum anwendbaren Recht E. 15 unten). Der Beschuldigte stiess die Strafklägerin mindestens zwei Mal um, legte sich auf sie und würgte sie von hinten mit beiden Händen.