Er unternahm mehrere Anläufe, den Vollbrand herbeizuführen, was seinen Willen dazu unter Beweis stellt. Im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung war ihm klar, dass Brände dieses Ausmasses das Potenzial haben, auf andere Objekte überzugreifen, sei es direkt oder durch das unkontrollierbare Verfrachten von Glimmpartikeln. Er handelte vorsätzlich. Der verursachte Schaden ist derweil nicht gering i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB. Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis hatte der Mercedes Benz einen Verkehrswert von rund CHF 4'000.00, der durch den Brand vollends vernichtet wurde.