Die Feuersbrunst stellte eine Gemeingefahr dar. Hingegen dürften die Auswirkungen von Rauch-, Russ- und Schadstoffbildung auf die Gesundheit umstehender Menschen bei einem Brand dieser Grösse im Freien vernachlässigbar sein. Zudem machte der Brand den Mercedes Benz unbrauchbar, wodurch seinem Eigentümer, F.________, ein Schaden erwuchs. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, durch die Zerstörung des Fahrzeugs Dampf abzulassen, unter anderem indem er es anzündete. Er unternahm mehrere Anläufe, den Vollbrand herbeizuführen, was seinen Willen dazu unter Beweis stellt.