Obwohl ein direktes Übergreifen des Feuers auf umliegende Objekte aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich war, gefährdete der Brand auf diese Weise umliegende Objekte. Aus Sicht der Kammer war das wenige Meter daneben parkierte Auto, das angrenzende Feld, in dem der brennende Mercedes Benz mit dem Vorderrad stand, und – im Weiteren – die umliegenden Gebäude dieser Gefahr ausgesetzt. Damit bestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit der Verletzung weiterer, aus Sicht des Beschuldigten zufälliger Rechtsgüter. Die Feuersbrunst stellte eine Gemeingefahr dar.