Somit lag eine Feuersbrunst vor. Gemäss dem nachvollziehbaren und schlüssigen BEX-Bericht, auf den die Kammer abstellt, barg die Feuersbrunst die Gefahr, durch das unkontrollierbare Verfrachten von Glimmpartikeln durch die Luft, brennbare Objekte in weiterer Entfernung in Brand zu stecken bzw. Glimmbrände zu verursachen. Obwohl ein direktes Übergreifen des Feuers auf umliegende Objekte aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich war, gefährdete der Brand auf diese Weise umliegende Objekte.