Auch wenn das konkrete Verhalten des Beschuldigten zweifellos geeignet war, auch Personen mit überdurchschnittlicher Belastbarkeit zu verängstigen, lässt sich dies bei G.________ anhand der verfügbaren Beweismittel schlicht nicht erstellen. Gleichermassen geht aus den Akten – und auch aus der Anklageschrift – nicht hervor, dass der Beschuldigte gewusst hätte, dass seine Äusserungen G.________ in Angst um die Strafklägerin versetzen würden, und er dies gewollt hätte. Eine weitergehende Beweiswürdigung erübrigt sich insoweit. 10.6 Beweisergebnis