___ entsprechende Fragen mit Bestimmtheit. Das «sehr ungute Gefühl», auf das die Vorinstanz ihr Beweisergebnis stützte, kann nicht ohne Weiteres mit Angst und Schrecken gleichgesetzt werden und bedeutet nicht zwingend einen gänzlichen Verlust des Sicherheitsgefühls. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass G.________ damit seine Einschätzung, ob die Drohung wahrgemacht werden könnte, meinte. Auch wenn das konkrete Verhalten des Beschuldigten zweifellos geeignet war, auch Personen mit überdurchschnittlicher Belastbarkeit zu verängstigen, lässt sich dies bei G.___