1004, Z. 2 ff.). Entgegen der Verteidigung schliesst das Verhalten von G.________, namentlich dass er die Konfrontation nicht scheute, sondern vielmehr suchte, nicht von vornherein aus, dass er durch die Äusserungen verängstigt war. Eine schwere Drohung setzt keine Willensbeeinträchtigung voraus. Auch eine verängstigte Person kann couragiert agieren. Indes verneinte G.________ entsprechende Fragen mit Bestimmtheit.