Gleichermassen attestierte er dem Beschuldigten ein gewisses Gewaltpotenzial (pag. 450, Z. 79 ff.). Auch gab er auf Frage, ob die Drohung hätte wahrgemacht werden können, an: «Eher ja als nein» (pag. 451, Z. 125). Hingegen verneinte er klar und bestimmt, dass er Angst gehabt habe (pag. 451, Z. 118 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte G.________ zwar, der Beschuldigte sei in dieser Situation gefährlich gewesen (pag. 1003, Z. 36 f.). Er erwähnte jedoch auch in dieser Einvernahme nicht, dass er Angst gehabt habe, und erklärte lediglich auf Frage hin, dass er ein «sehr ungutes Gefühl» gehabt habe (pag. 1004, Z. 2 ff.).