10.5 Beweiswürdigung Entgegen der im Übrigen überzeugenden und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich anhand der Akten nicht erhärten, dass G.________ durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Er erzählte glaubhaft, lebensnah und in freier Schilderung, dass er sich auf Aufforderung der Strafklägerin in ihre Wohnung zurückbegeben habe, die er zuvor verlassen habe (zum Ganzen pag. 449, Z. 30 ff.). Sogleich sei der Beschuldigte auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, weshalb er zurückgekommen sei. Er habe viele Sachen gesagt und die Strafklägerin habe diese teilweise übersetzt.