_ habe stark wirken wollen und den Beschuldigten sogar aufgefordert habe, mit ihm nach draussen zu gehen, schliesse die Tatbestandsmässigkeit nicht aus. 10.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte selbst machte keine Angaben zum Sachverhalt und verweigerte die Aussage. Obwohl die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwies (E. 10.3 oben), muss der zur Anklage gebrachte Sachverhalt vollumfänglich als bestritten gelten. 10.5 Beweiswürdigung