Auch eine Drittdrohung zu konstruieren, sei verfehlt. Es sei in dieser Situation nicht um die Strafklägerin gegangen und die Akten würden keine Hinweise enthalten, wonach sich G.________ um diese Sorgen gemacht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, der Beschuldigte habe klarerweise Todesdrohungen geäussert, und G.________ sei davon ausgegangen, dass dieser die Drohung auch hätte wahrmachen können. Dass G.________ habe stark wirken wollen und den Beschuldigten sogar aufgefordert habe, mit ihm nach draussen zu gehen, schliesse die Tatbestandsmässigkeit nicht aus.