___ durch die Äusserungen des Beschuldigten offensichtlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Sogar als dieser ein Messer zur Hand genommen habe, habe G.________ ihn aufgefordert, ihn zu schlagen. Er habe sich somit offensichtlich nicht vor dem Beschuldigten gefürchtet und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Auseinandersetzung mit ihm nicht scheue. Es sei nicht klar, woraus die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung bezogen habe, wonach G.________ keine Angst zugeben könne. Auch eine Drittdrohung zu konstruieren, sei verfehlt.