___ aufgrund der Äusserungen Angst um die Strafklägerin gehabt, auch wenn sich die geäusserten Drohungen nicht gegen diese gerichtet hätten (zum Ganzen Ziff. II.11.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1169 ff.). 10.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, es könne grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, jedoch mit einer Ausnahme. Nämlich sei G.________ durch die Äusserungen des Beschuldigten offensichtlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden.