26 10.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von G.________ und der Strafklägerin als erstellt. Sie erwog insbesondere, dass es G.________ schwerfalle, Angst zuzugeben, seine Äusserung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung indes belege, dass er in Angst und Schrecken versetzt gewesen sei. Weiter habe G.________ aufgrund der Äusserungen Angst um die Strafklägerin gehabt, auch wenn sich die geäusserten Drohungen nicht gegen diese gerichtet hätten (zum Ganzen Ziff.