Das Kleid hatte einen Wert von weniger als CHF 300.00. Der Beschuldigte beabsichtigte, es der Strafklägerin aus symbolischen Gründen wegzunehmen. 10. Vorwurf der Drohung zum Nachteil von G.________ (Ziff. I.B.1. AKS) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 785 f.): 1. Drohung, begangen am 26. Januar 2019, um 22.00-23.00 Uhr, oder kurze Zeit davor oder nachher, in AE.________, M.____-weg.