Der Beschuldigte forderte die Strafklägerin in der Garage ihrer Wohnung in AE.________ zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis am 29. Januar 2019 laut und ultimativ auf, ihm ihr Mobiltelefon auszuhändigen. Auf ihre anfängliche Weigerung hin schrie er sie weiter an, dass er das Mobiltelefon wolle, und fragte, ob er es ihr nehmen solle. Die Strafklägerin befürchtete geschlagen zu werden und händigte ihm das Mobiltelefon aus. Im Zuge der Auseinandersetzung sagte der Beschuldigte in der Küche zur Strafklägerin, dass sie tot sei, falls sie die Polizei benachrichtigen werde.