Daher muss in dubio auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er lediglich das Hochzeitskleid an sich und mitgenommen hat. Der daraus folgende logische Widerspruch, nämlich dass der Beschuldigte der Strafklägerin ihr Mobiltelefon zwar ab- (E. 9.5.1 oben), es aber nicht mitgenommen hat, ist hinzunehmen. Somit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nur hinsichtlich des Hochzeitskleids erstellt. Der Wert des Hochzeitskleids geht aus den Akten nicht hervor. Zwar ist gerichtsnotorisch, dass traditionelle Hochzeitskleider einen sehr hohen Wert haben können.