505, Z. 161). Indes müssen zur Erhärtung des Sachverhalts konkretere Angaben, vor allen Dingen eine Bezeichnung der abhanden gekommenen Schmuckstücke verlangt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Kleider; es ist auch hier nicht klar, welche Kleidungsstücke der Beschuldigte genau mitgenommen habe. Obwohl aus den verfügbaren Aussagen der Strafklägerin einige Realitätskriterien erkennbar hervorgehen, genügen sie nicht für einen lückenlosen Nachweis des zur Anklage gebrachten Sachverhalts. Daher muss in dubio auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er lediglich das Hochzeitskleid an sich und mitgenommen hat.