Zumindest ein elektronisches Gerät mit einer Internetverbindung muss ihr zur Verfügung gestanden haben, wobei zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um ihren angeblich abhanden gekommenen Laptop handelte. Bezeichnenderweise erwähnte die Strafklägerin diesen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch erst auf Nachfrage hin (pag. 505, Z. 158; pag. 506, Z. 163 f.). Über den abhanden gekommenen Schmuck machte sie keinerlei präzisierende Angaben, ausser dass es sich um «nicht so viel», aber teilweise hochwertigen Schmuck gehandelt habe (pag. 505, Z. 161).