So bleibt nach den Angaben der Strafklägerin unklar, wie sie, als sie sich zum Schutz vor dem Beschuldigten in einer leeren Wohnung eingeschlossen hatte, ohne Mobiltelefon, das der Beschuldigte ihr nach dem oberinstanzlichen Beweisergebnis abgenommen hatte, G.________ per Facebook kontaktieren konnte. Zumindest ein elektronisches Gerät mit einer Internetverbindung muss ihr zur Verfügung gestanden haben, wobei zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um ihren angeblich abhanden gekommenen Laptop handelte.