Prinzipiell weisen die Aussagen der Strafklägerin auch in diesem Punkt mehrere Realitätskriterien auf, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Insbesondere die Priorisierung nach wichtigeren und weniger wichtigen Gegenständen wirkt lebensnah. Indes sind einige, nicht zu vernachlässigende Lücken in den verfügbaren Beweismitteln ersichtlich. So bleibt nach den Angaben der Strafklägerin unklar, wie sie, als sie sich zum Schutz vor dem Beschuldigten in einer leeren Wohnung eingeschlossen hatte, ohne Mobiltelefon, das der Beschuldigte ihr nach dem oberinstanzlichen Beweisergebnis abgenommen hatte, G.______