Vorwurf der Sachentziehung Wie erwähnt, gestand der Beschuldigte ein, das Hochzeitskleid der Strafklägerin behändigt und aus der Wohnung geschafft zu haben (pag. 1035; pag. 1424, Z. 23). Die Strafklägerin sagte derweil aus, der Beschuldigte habe zusätzlich ihr Mobiltelefon, ihren Laptop mit Bildern und Aufzeichnungen, Schmuck sowie Kleider mitgenommen (pag. 465, Z. 105 ff.; pag. 504, Z. 103 f.; pag. 505, Z. 161). Prinzipiell weisen die Aussagen der Strafklägerin auch in diesem Punkt mehrere Realitätskriterien auf, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte.