Der Verteidigung kann zwar gefolgt werden, dass die Beschaffung einer neuen Spiegelfläche der entsprechenden Grösse alleine den Betrag von CHF 300.00 wohl nicht übersteigt. Allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Montur einer neuen Spiegelfläche in den vorgesehenen Rahmen nicht unwesentlichen Aufwand und mithin Kosten generieren würde. Dadurch überstiege die Reparatur des Spiegels den Betrag von CHF 300.00 ohne jeden Zweifel. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Wille des Beschuldigten spezifisch auf die Verursachung eines geringfügigen Schadens gerichtet war.