Auf den von der Strafklägerin zu den Akten gegebenen Bildaufnahmen ist ersichtlich, dass der Spiegel eine beachtliche Grösse hat und lediglich die Spiegelfläche zerstört wurde, der Spiegelrahmen hingegen unversehrt blieb (pag. 491 ff.). Der entstandene Schaden ist daher primär anhand der Spiegelfläche zu bestimmen. Der Verteidigung kann zwar gefolgt werden, dass die Beschaffung einer neuen Spiegelfläche der entsprechenden Grösse alleine den Betrag von CHF 300.00 wohl nicht übersteigt.