Strittig ist einzig der verursachte Schaden. Die Strafklägerin erklärte, dass sie den Spiegel nicht selbst gekauft, sondern erhalten habe und sie nicht genau wisse, was er gekostet habe (pag. 993, Z. 23 und Z. 32 f.). Ihre Schätzungen zum Kaufwert variieren von CHF 1'500.00 bis CHF 6'000.00 (pag. 446, Z. 152; pag. 99, Z. 39). Auf den von der Strafklägerin zu den Akten gegebenen Bildaufnahmen ist ersichtlich, dass der Spiegel eine beachtliche Grösse hat und lediglich die Spiegelfläche zerstört wurde, der Spiegelrahmen hingegen unversehrt blieb (pag.