Mit Verweis auf das bereits Gesagte (E. 9.5.1 oben) wird daher auf ihre Aussagen abgestellt. Darüber hinaus besteht auch kein Zweifel, dass die Strafklägerin durch die Äusserungen, wie sie aussagte, in Angst und Schrecken versetzt wurde und dem Beschuldigten diese Auswirkungen bekannt gewesen sein müssen. 9.5.3 Vorwurf der Sachbeschädigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Wohnung der Strafklägerin mit einem Baseballschläger einen Spiegel zerstört zu haben (pag. 979, Z. 22; pag. 1035; pag. 1424, Z. 10 f.; ebenso pag. 466, Z. 145). Strittig ist einzig der verursachte Schaden.