Anlässlich ihrer Erstaussagen differenzierte sie klar zwischen diesen Äusserungen des Beschuldigten und dem Vorfall mit dem Mobiltelefon. Vor der Vorinstanz präzisierte sie auf Frage, dass der Beschuldigte diese Äusserungen in der Küche getätigt hatte (pag. 992, Z. 27 ff.). Die beschriebenen Drohungen, namentlich dass der Beschuldigte ihre Erinnerungen wegnehmen und sie «kaputt» machen würde, erscheinen äusserst spezifisch und originell, was keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit belässt. Mit Verweis auf das bereits Gesagte (E. 9.5.1 oben) wird daher auf ihre Aussagen abgestellt.