Dadurch gestand er eine verbale Auseinandersetzung mit der Strafklägerin implizit ein. Die Strafklägerin sagte während des gesamten Verfahrens konstant aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er sie kaputt machen werde und ihr ihre Erinnerungen wegnehmen würde (pag. 467, Z. 208 ff.; pag. 507, Z. 214; pag. 991, Z. 45 f.). Auch habe er ihr bereits mehrmals mit Schlägen gedroht (pag. 467 f., Z. 211 f.). Wegen seines Drogenkonsums wisse er selber nicht mehr, was er tue (pag. 468, Z. 219 ff.). Anlässlich ihrer Erstaussagen differenzierte sie klar zwischen diesen Äusserungen des Beschuldigten und dem Vorfall mit dem Mobiltelefon.