23 ist denkbar, dass er aus Furcht vor dem Beschuldigten keine detaillierten Angaben machen wollte. So oder anders ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. 9.5.2 Vorwurf der Drohung Es gibt – auch bei diesem Vorwurf – keinen Grund, von den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin abzuweichen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin akzeptiert hat. Dadurch gestand er eine verbale Auseinandersetzung mit der Strafklägerin implizit ein.