466, Z. 124 ff.). Dieser Vorgang lässt entgegen der Verteidigung genügend Zeit für eine weitere verbale Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in der Küche (entsprechend pag. 994, Z. 32 ff.). Somit wird, wie eingangs erwähnt, auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt. Dass ihr Mitbewohner, N.________, der den Beschuldigten als aggressiv beschrieb (pag. 436, Z. 46 und Z. 49) und angab, sich vor ihm zu fürchten (pag. 438, Z. 109), keine Details zu Protokoll geben konnte oder wollte, steht dem nicht entgegen. Einerseits wurde er erst über ein Jahr nach dem Vorfall einvernommen. Andererseits