437, Z. 67; pag. 465, Z. 99 ff.). Es versteht sich von selbst, dass ein blosser Besuch, um über eine Scheidung zu diskutieren, nicht mehrere Tage dauern würde. Hinsichtlich der Vorbringen der Verteidigung zur Glaubwürdigkeit der Strafklägerin kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 8.5 oben). Auch die übrigen Vorbringen überzeugen nicht. Die Strafklägerin sagte anlässlich ihrer Erstbefragung in freier Erzählung klar aus, dass sie nach dem Vorfall in der Garage zunächst in ihrer Wohnung den Schlüssel für die leerstehende darunter liegende Wohnung, in der sie sich anschliessend einschloss, holen musste (pag. 466, Z. 124 ff.).