An seinen schriftlich zu den Akten gegebenen Ausführungen, wonach er sich am Abend des 28. Januar 2019 auf Einladung der Strafklägerin zu ihr begeben habe, um über die beabsichtigte Scheidung zu diskutieren, muss gezweifelt werden (pag. 1035). Es scheint nicht schlüssig, dass die Strafklägerin – insbesondere nach den erstellten Vorfällen im Jahr 2015 (E. 8.6 oben) – den Beschuldigten zu sich nach Hause einladen würde, nur um ihm mitzuteilen, dass sie kein Interesse an einer Scheidung habe. Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen von G.________, N.________ und der Strafklägerin, dass sich der Beschuldigte mehrere Tage in der Wohnung aufhielt (pag. 449, Z. 35 ff.; pag. 437, Z. 67;